Es ist sicher nicht in Ordnung, wenn man erhaltene Waren nicht bezahlt. Wie ist es aber mit Dingen, die man nicht bestellt hat und dennoch bezahlen soll? Bußgelder oder Beitragsservice seien hier beispielsweise genannt.
Zustellungsvorschriften nach Artikel 103, Abs. 1 GG, Rn 31:
Jeder hat das Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren durch prozessfähige Zustellung, das heißt jeder muss quittieren. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 103) ist gewahrt, wenn dem Empfangsberechtigten das Schriftstück persönlich übergeben wird und dessen Personalien festgestellt wurden.
Die Ersatzzustellung nach § 181 ff ZPO, § 37 StPO, etc. und die öffentliche Zustellung nach § 203 ff ZPO, § 40 StPO, etc. enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.
Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage)
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